Satzung
§ 1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "initiative neue musik berlin e.V." (inm) und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2. Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) im Bereich Neuer E-Musik im Raum Berlin mit der Absicht, die Entstehung und Verbreitung Neuer E-Musik zu fördern. Der Verein will damit die Kunst- und Kulturstadt Berlin als internationales Zentrum zeitgenössischer Musik erhalten, stärken und unterstützen. Der Verein verfolgt diesen Zweck in der Weise, dass er die finanziellen und sachlichen Belange der auf diesem Gebiet tätigen Kunstschaffenden, Ensembles, Gruppen und Institutionen zur Kenntnis nimmt, abstimmt, koordiniert und in der Öffentlichkeit vertritt. Der Verein verfolgt diesen Zweck ohne Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen mit zeitgenössischer Musik im weitesten und auch medienübergreifenden Sinn sowie der daran beteiligten Mitwirkenden, durch die Zusammenarbeit mit musikfördernden und verbreitenden Institutionen wie z. B. Staatliche Dienststellen und Verwaltungen, Agenturen, Stiftungen, Verlage, Anstalten des öffentlichen Rechts, wie Rundfunkanstalten und Hochschulen, durch koordinierte Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Herausgabe von Publikationen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vergabe von Fördergeldern für Veranstaltungen im Bereich der zeitgenössischen Musik an sich darauf bewerbende Projektträger. Die Projektträger sind dabei als Hilfspersonen i.S.d. §57 Abs.1 Satz 2 AO anzusehen. Aus den eingehenden Bewerbungen wählt eine von der Mitgliederversammlung der inm nach §6, Abs. 5 der Satzung gewählte Jury entsprechend den Förderregularien Projekte aus, die der Zielsetzung und dem Anliegen des Vereins entsprechen. Die Ergebnisse der Auswahlverfahren werden öffentlich bekanntgegeben. In den Projektanträgen werden die konkreten Tätigkeiten beschrieben. Die Fördergelder werden in Übereinstimmung und nach Maßgabe des Zuwendungsrechts in seiner jeweils aktuellen Fassung gemeinnützig vergeben und in ihrer Verwendung entsprechend geprüft.
§ 3. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Finanzierung
Die Tätigkeit der Initiative wird finanziert durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Schenkungen und anderen freiwilligen Zuwendungen.
§ 5. Mitgliedschaft
Mitglied der Initiative kann jede rechts- und geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die im Sinne von § 2 für die Ziele der "initiative neue musik berlin e. V." tätig ist. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Vom Vorstand abgelehnte Antragsteller haben die Möglichkeit des Einspruchs bei der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Sie endet durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss. Nur die Mitgliederversammlung hat das Recht, über einen Ausschluss zu entscheiden; für diesen Fall ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Gründe für einen Ausschluss eines Mitglieds liegen vor bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen der Initiative.
§ 6. Organe
Organe der "initiative neue musik berlin e.V." sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand, die Rechnungsprüfer.
§ 6 (1) Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das höchste Organ des Vereins.
Jedes natürliche Mitglied und jeder Vertreter eines juristischen Mitglieds besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme, jedes juristische Mitglied hat zwei Stimmen.
Stimmen sind übertragbar und bedürfen in diesem Fall einer schriftlichen Vollmacht, jedoch darf ein Mitglied nicht die Anzahl von mehr als vier Stimmen auf sich vereinen.
Die MV beschließt die grundsätzlichen Aufgaben und das Arbeitsprogramm im Sinne des § 2. Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht des Schatzmeisters entgegen und erteilt Entlastung, gegebenenfalls mit Auflagen.
Die MV legt die Beitragssätze fest. Der Mitgliedsbeitrag ist nach dem 1. Januar, aber spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Bei Mitgliederversammlungen nach diesem Termin haben nur Mitglieder Stimmrecht, die den Beitrag entrichtet haben.
Die MV beschließt Satzungsänderungen. Diese bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der MV. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Es besteht die Möglichkeit zur zweimaligen Wiederwahl.
Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten wird jedes Jahr jeweils nur ein Teil der Vorstandsmitglieder gewählt. In geraden Jahren werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt. In ungeraden Jahren werden die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und ein bis zwei weitere Vorstandsmitglieder gewählt. In begründeten Ausnahmefällen kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung davon abgewichen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliederstimmen vertreten ist. Die MV fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit es in der Satzung nicht anders vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Erhält bei Vorstandswahlen keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereint.
Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands einberufen werden. Sie muss einberufen werden auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Die MV kann satzungsgemäß nur stattfinden, wenn mindestens vier Wochen vorher schriftlich - postalisch, oder per Fax oder per E-Mail - durch den Vorstand dazu eingeladen wurde.
Alle Beschlüsse der MV sind zu protokollieren. Die Protokolle der MV werden durch den Vorsitzenden und den Schriftführer unterzeichnet.
§ 6 (2) Vorstand
Die Leitung der Initiative und die Führung der Geschäfte zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist für die Durchführung der von der MV gefassten Beschlüsse verantwortlich. Er ist der MV rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ein bis zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl bestimmt.
Vorstandssitzungen sind mindestens halbjährlich und vor jeder MV sowie darüber hinaus nach Bedarf abzuhalten. Beschlussfähigkeit des Vorstands liegt vor, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Stimmen von Vorstandsmitgliedern sind bei Abstimmungen des Vorstands nicht übertragbar. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender sein muss.
Der Vorstand kann natürliche Personen kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht im Vorstand, sondern nehmen eine den Vorstand beratende Funktion ein. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Vertretungsrecht.
§ 6 (3) Rechnungsprüfer
Die MV wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein dürfen.
Die Rechnungsprüfer sind für die Kontrolle der finanziellen Geschäfte verantwortlich. Sie haben den Finanzbericht des Schatzmeisters zu prüfen und den Antrag auf Entlastung gegebenenfalls mit Beauflagung des Vorstandes zu stellen. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 6 (4) Geschäftsführer
Der Vorstand der Initiative kann einen Geschäftsführer ernennen, der nur dem Vorstand rechenschaftspflichtig ist. Der Geschäftsführer nimmt die laufenden Angelegenheiten des Vereins wahr und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der MV durch. Er übernimmt die Funktion des Schriftführers. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen Vertretungsvollmacht erteilen.
§ 6 (5) Jury
Die Mitgliederversammlung wählt im Zweijahresturnus eine Jury, die über Projektförderung aus Zuwendung von öffentlicher und privater Seite entscheidet. Die Jury besteht aus sieben Personen, von denen sechs von der MV gewählt werden. Der Vorsitzende der INM ist beratendes Mitglied der Jury ohne Stimmrecht und leitet die Jurysitzung. Er kann in dieser Funktion durch einen seiner Stellvertreter vertreten werden. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine Jurysitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Jury und der Vorsitzende der inm, bzw. dessen Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitglieder der Jury sind nicht weisungsgebunden.
§ 7. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einzig zu diesem Zweck einberufenen MV mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die für Kultur zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin, die es unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung der inm zu verwenden hat. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile der Initiative. Es erfolgt keine Rückerstattung von Beiträgen.
angenommen am 18.1.1991,
ergänzt am 6.10.1997,
ergänzt am 7.12.1998,
ergänzt am 06.09.2004,
ergänzt am 19.01.2006,
ergänzt am 26.08.2013,
ergänzt am 4.9.2019
geändert am 24.5.2021