Soforthilfen

#MusikerZukunft Stipendium der Deutschen Orchester-Stiftung

1000 Arbeitsstipendien für freischaffende Musiker:innen

Die Deutsche Orchester-Stiftung löst bisherige Nothilfezahlungen durch ein Stipendienprogramm für freischaffende Musiker:innen ab, die wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie seit fast einem Jahr weitgehend ohne Auftrittsmöglichkeiten leben müssen und daher kaum reguläre Einkünfte haben. Anträge auf eines dieser Arbeitsstipendien in Höhe von 2.000 Euro können bis zum 26.02.2021 online gestellt werden.

Als Stipendienempfänger:innen kommen in Betracht: Professionelle Musiker:innen, Studierende deutscher Musikhochschulen, Absolvent:innen deutscher Musikhochschulen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die ihre freiberufliche künstlerische Tätigkeit durch die Mitgliedschaft in der KSK oder anderweitig glaubhaft machen können (Mitgliedschaft in einem Berufsverband, Abschlusszeugnis einer deutschen Musikhochschule oder Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen Musikhochschule).

Zum Antrag: https://orchesterstiftung.de/nothilfefonds/antrag-stipendium/

Bewerbungsfrist: Aufgrund der übergroßen Zahl von Stipendienanträgen wird die Antragsfunktion früher als zunächst geplant bereits am 26.2. um 12.00 Uhr geschlossen.

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Antragstellung Neustarthilfe für Soloselbstständige

Das Programm hat die Laufzeit Januar bis Juni 2021. Der Antrag kann ab sofort einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden, sofern Sie keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen und Ihre Selbstständigkeit im Haupterwerb ausüben.


Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis einschließlich Juni 2021. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal allerdings 7.500 Euro.

Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

  • Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
  • Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Die Antragstellung erfolgt online über die folgende Website: Direktantrag Neustarthilfe

Zur Identifizierung benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

In Hinblick auf die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Damit soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Die Neustarthilfe richtet sich dabei insbesondere an Soloselbständige, die nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt.

Die Neustarthilfe wird weder auf Arbeitslosengeld noch auf Grundsicherung angerechnet.

Weitere Informationen zur Neustarthilfe finden Sie hier: FAQ Neustarthilfe

Eine Übersicht zu diversen Beratungsangeboten bezüglich der Antragstellung finden Sie auf der Homepage der inm unter "Beratung".

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Soforthilfe IV 4.0

Das Programm Soforthilfe IV mit einem Förderzeitraum von März bis Juni 2021 in eine vierte Runde

Die Soforthilfe IV 4.0 gewährt auf Grundlage einer einzureichenden Liquiditätsplanung Zuschüsse zur Überwindung von Liquiditätsengpässen. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 500.000 Euro. Antragsberechtigt sind u.a. Theater, Musikensembles, Musiktheater, Clubs/Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf einem Livemusikprogramm und/oder einem kuratierten Programm oder Festivals. Gefördert werden kleine und mittlere Kulturbetriebe und Medienunternehmen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden, auf professioneller Basis arbeiten und min. Beschäftigte (in Vollzeitäquivalent) haben.

Neu ist in der vierten Programmrunde der Prozess: Die Beantragung der Soforthilfe IV 4.0 ist nicht mehr direkt, sondern nachgelagert über die Überbrückungshilfe III möglich. Es muss daher zunächst – bis 31. März 2021 – ein Antrag auf Überbrückungshilfe III des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (durch eine:n Steuerberater:in) gestellt werden. Im Anschluss setzen die Senatsverwaltung für Kultur und Europa und die Senatskanzlei in Zusammenarbeit mit der IBB ein Interessenbekundungsverfahren für die Soforthilfe IV 4.0 um, Auszahlungen aus der Soforthilfe IV 4.0 erfolgen voraussichtlich ab Mai 2021.

Weitere Infos finden Sie in den FAQs der Investitionsbank Berlin. https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/soforthilfe-4-4.html

Für Fragen zur Antragsstellung, die über den FAQ-Katalog der IBB hinausgehen, steht KreativKulturBerlin über das Kontaktformular der Investitionsbank Berlin | IBB zur Verfügung.

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Entschädigung bei eigener Kinderbetreuung für Selbstständige

Selbstständige, die Kinder betreuen müssen, weil Schule oder Kita geschlossen sind, können einen Antrag auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz stellen. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls für längstens zehn Wochen gewährt. Für erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, wird die Entschädigung für längstens 20 Wochen gewährt. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende der vorübergehenden Schließung zu stellen.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/entschaedigung/schulschliessung/artikel.935438.php

Zur Online Abwicklung: https://service.berlin.de/dienstleistung/329556/
+ Hinweisen zu den erforderlichen Unterlagen

Kontakt für Rückfragen: Senatsverwaltung Finanzen - Tel.: 030-90200

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Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, können Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November/Dezember 2019 beantragen.

Solo-Selbstständige haben die Möglichkeit, alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 zu Grunde zu legen. Solo-Selbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit einem Direktantrag in eigenem Namen (ohne Steuerberater:in) bis 5.000 Euro beantragen. Voraussetzung für die Anmeldung ist ein gültiges ELSTER-Zertifikat.

Fristen: Die Anträge für die Novemberhilfe & Dezemberhilfe können bis zum 30. April 2021 eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.

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Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

Auf Bundesebene sind seit dem 26. November die sogenannten „Novemberhilfen" beantragbar. Alle (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Verordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen) sollen 75% des entsprechenden Umsatzes im November 2019 erhalten. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum November 2019 auch den durchschnittlichen Umsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Zudem sollen Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, ohne Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen beauftragen zu müssen.

Die Anträge können über die folgende Website gestellt werden: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Weitere Informationen zur "Novemberhilfe" finden Sie hier.

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Novemberhilfe weiter konkretisiert – Erste Informationen zur Überbrückungshilfe III

Nach der "Novemberhilfe" (Details zum Programm finden Sie hier) soll die Überbrückungshilfe III, mit einer Laufzeit von Januar bis Juni 2021 aufgelegt werden. Damit geht die „Neustarthilfe für Solo-Selbständige“ einher, die insbesondere die Situation Solo-Selbständiger berücksichtigen soll. Diese fallen bisher mit ihrer spezifischen Arbeitsrealität komplett aus den Überbrückungshilfen heraus, da Solo-Selbständige keine Angestellten und wenig/keine Betriebskosten haben, die geltend gemacht werden können, und zugleich der eigene Lohn bzw. Verdienst bei den Hilfen nicht anerkannt wird. In der neuen Überbrückungshilfe III soll nun eine "einmalige Betriebskostenpauschale" (Neustarthilfe) in Höhe von 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 beantragt werden können. Diese Sonderunterstützung von einmalig max. bis zu 5000 Euro ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.

Zur Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 13.11.2020

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Hinweise zum persönlichen Anspruch der Neustarthilfe des Bundesfinanzministeriums

In den FAQs für Solo-Selbständige auf der Homepage der ver.di finden Sie umfangreiche Informationen zu den Programmen des Bundesfinanzministeriums. ver.di stellt dort auch einen „Excel-Rechner zur Neustarthilfe“ zur Verfügung, mit dem in einfacher Form die Berechnung etwaiger Ansprüchen im Rahmen der "Neustarthilfe" bis zu 5.000 Euro möglich ist. Ausschlaggebend ist der nachweisliche Umsatz (vor Steuern und Ausgaben!) 2019. Die "Neustarthilfe" kann für Lebenshaltungskosten sowie Betriebsausgaben genutzt werden. Sollten Sie coronabedingt Grundsicherung erhalten, kann der errechnete Anspruch ebenso geltend gemacht werden.

Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. bietet auf seiner Homepage ebenfalls Informationen und Rechenbeispiele zur Beantragung der "Neustarthilfe".

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Corona oder nicht Corona – Kinderzimmer kosten Miete

Bis zum 11. Dezember 2020 können bis zu 1000 Euro pro Kind von Eltern in der Theater- und Unterhaltungsbranche beantragt werden. Die »Aktion Corona oder nicht Corona – Kinderzimmer kosten Miete« wurde initiiert von Wirtschaft kann Kinder e. V. (WKK) und den Schauspielerinnen Victoria Trauttmansdorff und Theresita Colloredo.

Bewerben können sich alle Eltern (alleinerziehend oder nicht), die im Bereich Theater und Entertainment arbeiten und aufgrund der Corona-Pandemie Projekte verloren haben. Gefördert werden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Zum Antrag

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Deutsche Künstlerhilfe

Ältere Künstler*innen (aller Sparten) in einer finanziellen Notlage, können Mittel bei der "Deutschen Künstlerhilfe" erhalten. Für 2020 stehen noch Mittel zur Verfügung und bei unverzüglicher Antragstellung besteht die Chance, noch in diesem Jahr eine Förderung zu erhalten.

Weitergehende Informationen zum Antragsverfahren und den Zugangsvoraussetzungen erhalten Sie hier.

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Bundesministerium der Finanzen

Au­ßer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe No­vem­ber 2020 – Erste Details

Am 6. November 2020 wurden auf Bundesebene die ersten Details zur „Außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November" veröffentlicht. Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, können Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 beantragen. Soloselbstständige haben die Möglichkeit, alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz des Jahres 2019 zu Grunde zu legen. Auch hier gibt es eine Ausnahme für Soloselbständige: Wenn sie nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater:in) und sie können den Antrag direkt stellen.

Die „Außerordentliche Wirtschaftshilfe" richtet sich nicht spezifisch an Soloselbstständige. Mit der Diskussion um die Berücksichtigung eines Unternehmer:innenlohnes in den dauerhafteren Überbrückungshilfen hat die neue Hilfe nichts zu tun, da die Förderung lediglich für den November 2020 gilt und sich am Umsatz und nicht an den Kosten bemisst. Die Verluste seit März bleiben damit vorerst weiterhin unberücksichtigt, ebenso die kommenden weiteren Ausfälle.

Alle zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Details finden Sie hier.

Antragsbeginn ist voraussichtlich die letzte Novemberwoche.

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Soforthilfe IV 3.0

Das Soforthilfeprogramm IV in Version 3.0 wird in unveränderter Form fortgeführt und umfasst den Förderzeitraum von Dezember 2020 bis Februar 2021. Die Soforthilfe IV 3.0 gewährt Zuschüsse zur Überwindung von Liquiditätsengpässen innerhalb dieser Monate. Antragstellende, die für diesen Zeitraum absehbare Zahlungsschwierigkeiten erwarten, die sie in ihrer Existenz bedrohen, können auf Grundlage einer einzureichenden Liquiditätsplanung einen Zuschuss beantragen. Voraussetzung bei der Soforthilfe IV 3.0 ist, dass die Überbrückungshilfe II des Bundes (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) in Anspruch genommen wird, sofern dies gemäß den Antragsvoraussetzungen möglich ist. Die Beantragung der Überbrückungshilfe II sollte demnach vor Antragstellung bei der Soforthilfe IV 3.0 erfolgen. Sollte eine Antragstellung bei der Überbrückungshilfe II nicht möglich sein, ist dies bei der Antragstellung zur Soforthilfe IV 3.0 entsprechend zu erläutern.

Die Anträge auf Mittel aus dem Soforthilfeprogramm IV 3.0 können vom 11. November 2020, 9 Uhr bis zum 18. November 2020, 18 Uhr in einem ausschließlich online-basierten Antragsverfahren über die Website der Investitionsbank Berlin eingereicht werden.

Weiterführende Informationen zur Soforthilfe IV 3.0 erhalten Sie hier.

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Solidaritäts-Nicht-Festival "Niemand kommt, alle sind dabei"

Das Solidaritätsfestival "Niemand kommt, alle sind dabei" für freie Berliner Künstler:innen und Kulturschaffende in Existenznot findet am 24. Juli 2020 auch in Berlin statt. Künstler:innen und Kulturschaffende aller Sparten können teilnehmen, indem sie nicht kommen. Bis zum Einsendeschluss (23. Juli 2020) können sich freie Künstler:innen und Kulturschaffende aus Berlin bewerben. Weitere Informationen und Bedingungen zur Teilnahme finden Sie hier.

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Soforthilfepaket IV der Senatsverwaltung für Kultur und Europa

Am 09. April hat der Berliner Senat mit dem »Soforthilfepaket IV« ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen im Medien- und Kulturbereich beschlossen, die nicht regelmäßig oder nicht überwiegend öffentlich gefördert werden. Dieses Soforthilfeprogramm richtet sich an professionelle kulturelle Orte und Betriebe wie z.B. Musikensembles, Musiktheater, Clubs und Musikspielstätten mit einem Schwerpunkt auf kuratierten und/oder Live-Programmen, aber auch an private Medien. Einzelheiten zum konkreten Antragsverfahren werden rechtzeitig vor Anlaufen des Programms bekanntgegeben.

Weiterführende Informationen zum »Soforthilfepaket IV« erhalten Sie hier.

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Corona-Zuschuss (Bundesprogramm)

Der Berliner Senat hat am 01. April bekannt gegeben, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Seit dem 06. April können bei der IBB somit ausschließlich Anträge für das Bundesprogramm (»Corona Zuschuss«) gestellt werden. Allerdings ist der »Corona Zuschuss« derzeit für die meisten Freiberufler:innen und Soloselbstständigen, die von ihren – aktuell durch Corona weggebrochenen – Einnahmen direkt leben müssen, unzureichend. Zwar können Künstler:innen aus dem Bundesprogramm, mit Förderungen in Höhe von 9.000 €, laufende Betriebskosten, wie Raummieten, Leasinggebühren oder Materialkosten, geltend machen, doch dringende Lebenshaltungskosten zur Existenzsicherung – die beim Berliner Soforthilfe II-Programm förderfähig waren – sind daraus derzeit nicht zu bestreiten.

Weitere Informationen zum »Corona Zuschuss« erhalten Sie hier.

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Soforthilfe II (Landesprogramm): Information für Teilselbstständige

Das ursprüngliche Programm des Landes Berlin »Soforthilfe II« mit Zuschüssen von 5.000 Euro existiert seit dem 01. April nicht mehr. Es wurde überführt in eine Soforthilfe, die nun aus Bundesmitteln finanziert wird. Bei der Antragstellung der IBB heißt diese aus Bundesmitteln finanzierte Soforthilfe aktuell »Corona Zuschuss«. Seit dem 06. April können bei der IBB ausschließlich Anträge für diese Bundeszuschüsse gestellt werden. Während im Rahmen des Landesprogrammes persönliche Lebenshaltungskosten oder Krankenkassenbeiträge geltend gemacht werden konnten, sind diese Ausgaben im Bundesprogramm nicht mehr förderfähig. Der »Corona Zuschuss« des Bundes ist ausschließlich für Betriebskosten und erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie z.B. gewerbliche Mieten, Leasingaufwendungen, Personalkosten für Beschäftigte (sofern diese nicht über das Kurzarbeitergeld gedeckt sind) verwendbar.
Die »Soforthilfe II« aus Landesgeldern, welche bis zum 30. März beantragt wurde, durfte auch von Teilselbstständigen beantragt werden. Danach kam es zu einer Änderung der Richtlinien in den FAQs. Alle danach gestellten Anträge fallen unter die neuen FAQs und durften nicht mehr von Teilselbstständigen gestellt werden.
Bereits bewilligte und bis zum 30. März gestellte Anträge aus dem Landesprogramm bleiben, trotz der Änderung der FAQs und späteren Überführung in das Bundesprogramm, zu den bis zum 30. März geltenden FAQs bestehen.

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Gutscheinlösung für abgesagte Veranstaltungen

Auf Grundlage der Formulierungshilfe hat das Bundeskabinett am 08.04.2020 einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Veranstalter:innen von Corona-bedingt abgesagten Kulturveranstaltungen gestattet, einen Gutschein für Alternativ- oder Nachholveranstaltungen auszustellen. So müssen die Veranstalter:innen das Geld für vor dem 08.03.2020 erworbene Tickets nicht mehr zurückerstatten. Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden, damit es in Kraft treten kann. Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Die Regelung soll eine Härtefallklausel enthalten. Der Gutschein soll zudem bis zum 31.12.2021 befristet sein. Ist der Gutschein bis dahin nicht eingelöst worden, ist der Preis des Tickets zu erstatten.

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Kinderzuschlag

Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kindergeldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Man erhält 185 Euro pro Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt.
Hier kann berechnet werden, ob ein Anspruch auf den Kindergeldzuschlag besteht.

Allgemeine Informationen zum Kinderzuschlag finden Sie hier.

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Notfallfonds für Gema-Mitglieder

Der Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA haben ein bis zu 40 Mio. Euro starkes Nothilfe-Programm für die Mitglieder der GEMA beschlossen: Komponisten, Textdichter und Musikverleger, die wegen der Corona-Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage geraten, können finanzielle Unterstützung bei der GEMA beantragen. Das Nothilfe-Programm besteht aus zwei Säulen:

1. „Schutzschirm LIVE“

Mit dem „Schutzschirm LIVE“ stellt die GEMA eine pauschale Nothilfe zur Verfügung, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter der GEMA, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anträge können ab dem 30.3.2020 gestellt werden. Um eine kurzfristige, effiziente Unterstützung gewährleisten zu können, ist die Antragstellung ausschließlich über das GEMA Onlineportal für Mitglieder möglich.

Komponisten und Textdichter, die aufgrund der Corona-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, aber noch nicht über einen Account für das GEMA Online Portal verfügen, können sich hier registrieren. Loggen Sie sich anschließend ein, füllen Sie das Freischaltungsformular aus und senden es als PDF-Anhang per E-Mail an mitgliederservice@gema.de, Betreff: Schutzschirm LIVE.

Alle Informationen zu den Voraussetzungen für eine Beteiligung am „Schutzschirm LIVE“ finden Sie hier.

2. „Corona-Hilfsfonds“

Darüber hinaus hat die Solidargemeinschaft der GEMA aus den Mitteln für soziale und kulturelle Förderung einen Fonds gebildet („Corona-Hilfsfonds“), aus dem existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe beantragen können. Mit dem von der Sozialkasse der GEMA und den verschiedenen Wertungsverfahren getragenen „Corona-Hilfsfonds“ sollen Komponisten, Textdichter und Musikverleger unterstützt werden, die von der Corona-Pandemie außergewöhnlich stark betroffen sind und deren individueller, durch die Pandemie ausgelöster Härtefall nicht bereits über den „Schutzschirm LIVE“ oder sonstige Unterstützungsleistungen ausgeglichen werden kann. Je nach seiner persönlichen Betroffenheit durch die Corona-Pandemie kann das Mitglied aus dem Corona-Hilfsfonds Übergangshilfen von bis zu 5.000 Euro beantragen. Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie hier.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Fragen zum Nothilfe-Programm der GEMA („Schutzschirm LIVE“ und „Corona-Hilfsfonds“) richten Sie bitte an die E-Mail-Adresse coronamitgliederhilfe [​at​] gema.de.

Außerdem kündigt die GEMA an, einfach und flexibel bei Absagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen zu reagieren.

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Ausfälle dokumentieren!

Vorlagen und Hinweise dazu gibt es z. B. auch auf den Seiten der VAM – Vereinigung Alte Musik oder auch vom Verband deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller (VS in ver.di)

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Beitragsstundungen von Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen möglich

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Mehr Informationen

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Steuerstundungen beim zuständigen Finanzamt

Folgende Steuern können momentan gestundet werden: Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer

Beim zuständigen Finanzamt kann ein Antrag gestellt werden, dass das Datum zur Entrichtung der genannten Steuern gestundet wird und die Zahlung in Raten vorgenommen werden kann. Die Finanzämter sind während der Corona-Krise angewiesen diese Anträge sofort zu bearbeiten. Weitere Informationen bezüglich möglicher Steuerstundungen finden Sie hier.

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KSK Künstlersozialkasse

Alle bei der KSK Versicherten, die mit substantiellen Einkommenseinbußen rechnen müssen wird empfohlen, das neu geschätzte Jahreseinkommen möglichst zügig dort zu melden, um zeitnah mit einem niedrigeren Beitrag rechnen zu können.

Hier finden Sie das entsprechende Formular und ausführlichere Informationen zur Sache.

Bestehen durch die Auswirkungen des Corona-Virus akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten können Sie ebenfalls einen formlosen, schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung stellen. Dies ist auch per E-Mail an abgabe@kuenstlersozialkasse.de möglich. Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Ohne weitere Ermittlungen kann in diesen Fällen eine zinslose Stundung auch über den 30.06.2020 hinaus erfolgen. Dies bedeutet, dass Künstlersozialabgaben und monatliche Vorauszahlungen zwar nach wie vor entstehen, jedoch von der Künstlersozialkasse bis zum genannten Zeitpunkt nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

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GVL

Wahrnehmungsberechtigte, die ausschließlich freiberuflich tätig sind und durch Covid-19-bedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, können eine einmalige Hilfe in Höhe von 250 Euro im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL erhalten.

Hier geht es zur ausführlichen Information.

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Notfallfonds der Deutschen Orchesterstiftung

Die Deutsche Orchesterstiftung hat einen Nothilfefonds für freischaffende Musiker:innen eingerichtet. Die Spendenkampagne hat nach nur drei Wochen den Spendenstand von 1 Million Euro überschritten. Noch vor Ostern wurden bereits an 2500 Antragsteller:innen jeweils 400 Euro Soforthilfe ausgezahlt. Da der Stiftung noch mehr als 1000 weitere Anträge bedürftiger Musiker:innen vorliegen, wird die Spendenaktion voraussichtlich bis Ende April fortgesetzt.

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Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen

In wenigen Tagen (Stand 27.04.2020) können Entschädigungen für Verdienstausfälle wegen Corona online beantragt werden. Dies gilt nicht nur für Personen, die wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt wurden oder wegen einer eigenen Infektion nicht arbeiten durften, sondern seit dem 30.03.2020 auch, wenn auf Grund von Kita- oder Schulschließungen Kinder betreut werden müssen und deshalb nicht gearbeitet werden kann. Mit dem Antrag können Arbeitgeber:innen für ihre Angestellten sowie Selbstständige für sich selbst alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen. Den Antrag und weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie hier.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das Gesetz für den vereinfachten Zugang zu sozialer Sicherung und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) soll helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürger:innen abzufedern.

Alle weiterführenden Informationen finden Sie hier.

Informationen zur Beantragung von Grundsicherung finden Sie hier.

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Kurzarbeitergeld

Wenn Sie mindestens ein:e Mitarbeiter:in beschäftigen, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Allerdings gibt es das Kurzarbeitergeld nicht für geringfügig Beschäftigte! Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend ab dem 01. März beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.